Rechtsprechung
   BFH, 13.04.2005 - IX B 153/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,14900
BFH, 13.04.2005 - IX B 153/04 (https://dejure.org/2005,14900)
BFH, Entscheidung vom 13.04.2005 - IX B 153/04 (https://dejure.org/2005,14900)
BFH, Entscheidung vom 13. April 2005 - IX B 153/04 (https://dejure.org/2005,14900)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,14900) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 107

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 107
    Offenbare Unrichtigkeit; Rubrumsberichtigung

  • datenbank.nwb.de

    Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit im Urteilsrubrum; Rüge unzureichender Sachverhaltsaufklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2005, 1356
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 12.03.2004 - VII B 239/02

    Niederlegung des Urteils bei der Geschäftsstelle

    Auszug aus BFH, 13.04.2005 - IX B 153/04
    Im Rubrum des Urteils des Finanzgerichts (FG) wird gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das Datum der Entscheidung um die fehlende Jahreszahl "2004" ergänzt (zur offenbaren Unrichtigkeit in einem solchen Fall, Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 63. Aufl., § 319 Rz. 23 "Verhandlungszeit"); im Rechtsmittelverfahren ist eine solche offenbare Unrichtigkeit vom Bundesfinanzhof (BFH) zu berichtigen (z.B. BFH-Beschluss vom 12. März 2004 VII B 239/02, BFH/NV 2004, 1114).
  • BFH, 14.09.1999 - V B 77/99

    Unterlassene Sachverhaltsaufklärung

    Auszug aus BFH, 13.04.2005 - IX B 153/04
    Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass nach der aus Bl. 6 f. FG-Urteil ersichtlichen und für die Prüfung des Verfahrensverstoßes maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG eine weitere Sachverhaltsaufklärung notwendig war (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. September 1999 V B 77/99, BFH/NV 2000, 328, unter II. 2.).
  • BFH, 02.03.2011 - IX B 88/10

    Keine Wiedereinsetzungsfähigkeit der Festsetzungsfrist bzw. Feststellungsfrist -

    Denn nach der für die Prüfung des Verfahrensverstoßes maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG (z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Oktober 2010 III B 82/10, BFH/NV 2011, 38; vom 13. April 2005 IX B 153/04, BFH/NV 2005, 1356, m.w.N.) zur fehlenden Wiedereinsetzungsfähigkeit von Feststellungsfristen (s. oben unter 1.a) sowie zum Zeitpunkt der Realisierung des Auflösungsverlustes war eine weitere Aufklärung des Sachverhalts mangels Beweiserheblichkeit nicht erforderlich (s. FG-Urteil S. 10 unten, S. 14 Mitte).
  • BFH, 16.08.2012 - III B 73/11

    Offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 107 FGO - Zum Einwand der Weiterleitung beim

    Im Rechtsmittelverfahren ist eine solche offenbare Unrichtigkeit vom Bundesfinanzhof (BFH) zu berichtigen (z.B. BFH-Beschluss vom 13. April 2005 IX B 153/04, BFH/NV 2005, 1356).

    Die Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung kann daher keinen Erfolg haben, wenn die Tatsachen, von denen der Kläger meint, sie seien vom FG zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, aus der Sicht des FG nicht entscheidungserheblich waren (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 1356; vom 20. April 2011 IV B 32/10, BFH/NV 2011, 1884).

  • BFH, 23.02.2015 - X B 71/14

    Gewerblicher Grundstückshandel: Übertragung von Eigentumswohnungen vor

    Die Klägerin übersieht bei ihrer Verfahrensrüge, dass eine fehlende Sachaufklärung nur vorliegen kann, wenn das FG eine nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung notwendige weitere Aufklärung des Sachverhaltes unterlassen hat (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. vom 13. April 2005 IX B 153/04, BFH/NV 2005, 1356; siehe auch Lange in HHSp, § 115 FGO Rz 225, m.w.N.).
  • BFH, 16.05.2007 - V B 91/06

    Steuerfreiheit von Umsätzen nach Art. 67 Abs. 3 NATOTrStatZAbk; keine

    Eine Berichtigung des Rubrums des FG-Urteils ist nach § 107 Abs. 1 FGO auch noch in der Revisionsinstanz im Rahmen des Beschwerdeverfahrens über die Nichtzulassung der Revision vom Bundesfinanzhof (BFH) vorzunehmen, wenn es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. März 2004 VII B 239/02, BFH/NV 2004, 1114; vom 13. April 2005 IX B 153/04, BFH/NV 2005, 1356).
  • BFH, 21.12.2007 - IX B 168/07

    Unzureichende Sachverhaltsaufklärung

    Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass nach der für die Prüfung des Verfahrensverstoßes maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhalts notwendig war (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. April 2005 IX B 153/04, BFH/NV 2005, 1356, m.w.N.).
  • BFH, 13.01.2006 - IX B 123/05

    Gesonderte Feststellung - Bauträger/Initiatoren eines sog. Sanierungsmodells

    Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass nach der für die Prüfung des Verfahrensverstoßes maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes notwendig war (z.B. BFH-Beschluss vom 13. April 2005 IX B 153/04, BFH/NV 2005, 1356).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht